Satzung des SV Rot-Weiß 1950 e. V. Mastholte

§ 1 Name und Sitz

 

 

Der Verein führt den Namen Sportverein Rot-Weiß 1950 e. V. Mastholte. Der Verein ist im Jahre 1950 gegründet worden. Sitz des Vereins ist Rietberg-Mastholte.

 

 

§ 2 Zweck

 

 

Der Zweck des Vereins ist es

 

  • dafür einzutreten, dass allen Bürgern die Möglichkeit gegeben wird, unter zeitgemäßen Bedingungen Sport zu treiben.
  • den Sport in jeder Beziehung zu fördern und die dafür erforderlichen Maßnahmen zu koordinieren unter besonderer Berücksichtigung der immer umfangreicher und gewichtiger werdenden Freizeit.
  • die planmäßige Pflege der Leibeserziehung, kulturelle und sittliche Ertüchtigung der Jugend zu gewährleisten.
  • hinsichtlich der Mitgliedschaft weder zahlenmäßig noch in seinen Grundsätzen rassisch, religiös oder politisch gebunden zu sein.
  • ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung zu verfolgen. Er ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  • die Mittel des Vereins nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwenden zu dürfen. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

 

 

 

 

§ 3 Vereinsfarben

 

 

Die Farben des Vereins sind rot-weiß.

 

 

§ 4 Mitgliedschaft

 

 

Der Verein setzt sich zusammen aus ordentlichen und Ehrenmitgliedern. Die ordentlichen Mitglieder besitzen alle satzungsmäßigen Rechte und Pflichten. Die Ehrenmitglieder besitzen alle Rechte der ordentlichen Mitglieder, aber keine Pflichten. Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austritt oder Ausschluss.

 

 

§ 5 Aufnahme von Mitgliedern

 

 

Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die bereit ist, sich den Satzungen zu unterwerfen und die Ziele des Vereins zu fördern. Über die Aufnahme entscheidet der geschäftsführende Vorstand. Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Tage der Aufnahme. Die Aufnahmegebühr und ein Monatsbeitrag sind sofort zu entrichten. In begründeten Ausnahmefällen können soziale Staffelungen vorgenommen werden. Mitglieder, die sich in der Verwaltung oder durch sportliche Betätigung um den Verein besonders verdient gemacht haben, können auf Vorschlag durch den Vorstand zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

 

 

§ 6 Austritt

 

 

Jedes Mitglied kann seinen Austritt durch eine schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand erklären. Das austretende Mitglied ist verpflichtet, für das laufende Quartal Beiträge zu entrichten.

 

 

 

§ 7 Ausschluss

 

 

Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es

 

  • Verbrechen oder vereinsschädigende Handlung begeht,
  • seinen Pflichten gem. dieser Satzung nicht nachkommt.

 

Über den Ausschluss entscheidet der geschäftsführende Vorstand mit einfacher Mehrheit. Dem ausgeschlossenen Mitglied steht innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Ausschlusses ein Einspruchsrecht beim Gesamtvorstand zu.

 

 

§ 8 Beiträge

 

 

Die Aufnahmegebühr und der Beitrag können für jedes Geschäftsjahr zu Beginn desselben von der Generalversammlung neu festgesetzt werden. Der Beitrag wird nach Möglichkeit im Lastschrifteneinzugsverfahren jährlich im Voraus erhoben. Mitglieder, die die Zahlung nicht im Lastschrifteneinzugsverfahren wünschen, sind verpflichtet, die Beiträge pünktlich an den ersten Geschäftsführer zu entrichten. Einem Mitglied können in besonderen Fällen auf Antrag vom geschäftsführenden Vorstand Beiträge gestundet, ermäßigt oder erlassen werden. Ehrenmitglieder zahlen keinen Beitrag. Bleibt ein Mitglied länger als drei Monate mit der Beitragszahlung im Rückstand, so ruhen seine sämtlichen Rechte unter Fortbestand seiner Pflichten.

 

 

§ 9 Sonderbeiträge

 

 

Im Bedarfsfall kann durch Beschluss einer Generalversammlung die Erhebung eines Sonderbeitrages beschlossen werden. Die Höhe entscheidet die beschließende Versammlung.

 

 

§ 10 Unfallkasse

 

 

Der geschäftsführende Vorstand hat dafür Sorge zu tragen, dass Versicherungsschutz für alle aktiven Mitglieder vorhanden ist.

 

 

 

§ 11 Recht der Mitglieder

 

 

Jedes Mitglied hat das Recht, an allen sportlichen und gesellschaftlichen Veranstaltungen, Abstimmungen und Wahlen teilzunehmen. Nur Mitglieder können als Kandidaten für Vereinsämter aufgestellt werden.

 

 

§ 12 Verwaltung des Vereins

 

 

Organe des Vereins sind der Vorstand und die Generalversammlung.

 

 

§ 13 Vorstand

 

 

Die Verwaltung des Vereins wird durch den Vorstand geführt. Er besteht aus dem

  • geschäftsführenden Vorstand und
  • dem erweiterten Vorstand.

Den geschäftsführenden Vorstand im Sinne des  § 26 BGB bilden:

 

Der Vorsitzende

Er leitet die Versammlungen des Vereins und die Sitzungen des Vorstandes. Er repräsentiert den Verein nach innen und außen. Er hat das Recht, an allen Sitzungen der Ausschüsse stimmberechtigt teilzunehmen. Er ist berechtigt, Suspensionen zu verhängen und kann im Konfliktfall die Beschlüsse aller Versammlungen, Kommissions- und Abteilungssitzungen aufheben bis zur Entscheidung durch die Generalversammlung. Diese ist innerhalb einer Frist von drei Wochen einzuberufen.

 

 

Der 2. Vorsitzende

Er vertritt im Verhinderungsfall den 1. Vorsitzenden und führt in seinem Auftrag Teile seiner Aufgaben durch.

 

Der 3. Vorsitzende

Er vertritt im Verhinderungsfall den 1. und 2. Vorsitzenden und führt in ihrem Auftrag Teile ihrer Aufgaben durch.

 

Der 1. Schriftführer

Er führt den Schriftwechsel des Vereins und die Protokolle der Versammlungen.

 

Der 2. Schriftführer

Er unterstützt den 1. Schriftführer in seiner Arbeit und vertritt ihn im Bedarfsfalle.

 

Der 1. Geschäftsführer

Er verwaltet das Barvermögen des Vereins und ist für die ordentliche Buchführung verantwortlich.

 

Der 2. Geschäftsführer

Er unterstützt den 1. Geschäftsführer in seiner Arbeit und vertritt ihn im Bedarfsfalle.

 

 

Den erweiterten Vorstand bilden:

 

Der Sozialwart

Er ist für alle versicherungsrechtlichen Angelegenheiten des Vereins zuständig.

 

Vier Beisitzer

Sie stehen allen Vorstandsmitgliedern mit Rat und Tat zur Seite.

 

Die Abteilungsleiter

Ihnen fällt die Regelung aller Angelegenheiten in ihren Fachabteilungen zu. Sie vertreten im Vorstand die Interessen ihrer Abteilung.

 

Der Jugendausschussvorsitzende

Ihm fällt die Regelung aller Angelegenheiten in der Jugendabteilung zu. Es unterstehen ihm die Jugendwarte aller Fachabteilungen. Er vertritt im Vorstand die Interessen der Jugendabteilung.

 

Vertretungsberechtigt sind jeweils der 1. oder 2. Vorsitzende mit einem weiteren Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes. Rechtsgeschäfte mit einem Wert von 7.500 € bedürfen der Genehmigung des geschäftsführenden Vorstandes.

 

Der Vorstand kann für seine Tätigkeit nach Maßgabe eines Vorstandsbeschlusses eine angemessene Vergütung erhalten.

 

 

 

§ 14 Spielbetrieb

 

 

Der Spielbetrieb wird von den einzelnen Fachabteilungen selbstständig geregelt.

 

 

§ 15 Generalversammlung

 

 

Jedes Jahr findet eine Generalversammlung statt, zu welcher die Einladung schriftlich oder durch Aushang im Vereinskasten am Sportheim in Mastholte, Brandstraße 1 unter Bekanntgabe der Tagesordnung erfolgt. Zwischen der Einladung und dem Tag der Mitgliederversammlung müssen mindestens 10 Tage liegen.

 

Anträge zur Mitgliederversammlung – ausgenommen Anträge auf Satzungsänderung – müssen spätestens zwei Tage vor der Versammlung dem geschäftsführenden Vorstand schriftlich eingereicht werden. Anträge müssen von mindestens sechs Mitgliedern unterschrieben sein.

 

Auf der Generalversammlung werden die Kassenprüfer für das laufende Jahr gewählt. Die Generalversammlung wählt ferner den Vorstand nach folgendem Modus:

 

  • den 1. Vorsitzenden, den 3. Vorsitzenden, den 2. Geschäftsführer, den 2. Schriftführer und die Beisitzer Nr. 1 und Nr. 3 (erstmals 1983)
  • den 2. Vorsitzenden, den 1. Geschäftsführer, den 1. Schriftführer, den Sozialwart und die Beisitzer Nr. 2 und Nr. 4 (erstmals 1982)
  • die Abteilungsleiter und der Jugendausschuss werden von den einzelnen Abteilungen selbstständig gewählt.

 

Wahlberechtigt sind alle Mitglieder über 14 Jahre sowie die Ehrenmitglieder. Sofern sich auf Befragen kein Widerspruch ergibt, können die Wahlen zum geschäftsführenden Vorstand in öffentlicher Abstimmung erfolgen.

 

 

§ 16 Beschlüsse

 

 

Beschlüsse werden in allen Versammlungen mit Stimmenmehrheit gefasst soweit nach Gesetz oder Satzung nicht eine andere Mehrheit zwingend vorgeschrieben ist. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Stimmenthaltungen sind Nein-Stimmen. Die Verhandlungen und Beschlüsse des Vereins werden durch den Schriftführer niedergeschrieben und von ihm und dem Versammlungsleiter unterzeichnet.

 

 

§ 17 Außerordentliche Generalversammlung

 

 

Außerordentliche Generalversammlungen werden durch den Vorsitzenden oder auf Antrag von mindestens einem Viertel der Mitglieder einberufen. Die Vorschriften des §15 gelten entsprechend.

 

 

§18 Vorstandssitzungen

 

 

Vorstandssitzungen werden vom 1. Schriftführer im Auftrage des 1. Vorsitzenden mindestens fünf Tage vorher schriftlich einberufen. Der Vorstand hat das Recht, Mitglieder mit beratender Stimme hinzuzuziehen.

 

 

§19 Haftung

 

 

Der Verein haftet seinen Mitgliedern gegenüber nicht für die bei sportlichen Veranstaltungen etwa eintretenden Unfälle oder Diebstähle auf den Sportplätzen oder in den Umkleideräumen. Für sämtliche von den Mitgliedern persönlich beim Verband erwirkten Strafen haftet das Mitglied selbst.

 

 

§ 20 Satzungsänderungen

 

 

Satzungsänderungen können nur mit Dreiviertelmehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Sie treten erst dann in Kraft, wenn sie im Vereinsregister eingetragen sind.

 

 

§ 21 Auflösung

 

 

Die Auflösung oder Aufhebung des Vereins kann nur in einer besonderen, eigens zu diesem Zweck mit einer Frist von einem Monat einzuberufenen Generalversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.

Es müssen jedoch wenigstens die Hälfte aller Vereinsmitglieder zustimmen. Sollte diese Mehrheit nicht erreicht werden, ist innerhalb eines Monats eine neue Generalversammlung einzuberufen. Bei dieser Versammlung entscheidet dann die Dreiviertelmehrheit der anwesenden Mitglieder über die Auflösung.

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins zu gleichen Teilen an die Caritas-Konferenz Mastholte – zweckgebunden für die Begegnungsstätte St. Vinzenzhaus – und an den DRK-Ortsverein Rietberg e. V. – zweckgebunden für die Ortsgruppe Mastholte - .

Diese Institutionen haben es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden.

 

 

§ 22 Mitgliedschaft in Verbänden

 

 

Der Verein ist Mitglied des FLVW, WFW, DFB, WHV, DHB, WTV, DTB, WTTV, DTTB, WLV und DLV. Die Satzungen und Ordnungen dieser Verbände werden anerkannt. Die Mitgliedschaft im Verein zieht automatisch die Mitgliedschaft in den Verbänden nach sich, denen der Verein als Mitglied angehört. Die Mitglieder unterwerfen sich den Satzungen und Ordnungen dieser Verbände.

 

 

§ 23 Vereinsjugendausschuss

 

 

  • Der Vereinsjugendausschuss erfüllt seine Aufgaben im Rahmen der Vereinssatzung, der Jugendordnung sowie der Beschlüsse des Vereinsjugendtages. Der Vereinsjugendausschuss ist für seine Beschlüsse dem Vereinsjugendtag und dem Vorstand des Vereins verantwortlich.
  • Der Vereinsjugendausschuss ist zuständig für alle Jugendangelegenheiten der Jugendabteilung des SV Rot-Weiß 1950 e. V. Mastholte, die die gesamte Vereinsjugend berühren. Er entscheidet über die Verwendung der Vereinsjugend zufließenden Mittel.
  • Diese Satzung wurde in ihrem Ursprung auf der Generalversammlung vom 6. Februar 1981 beschlossen. Die komplette Neufassung erfolgte auf der Generalversammlung am 6. Februar 1994. Kleine Korrekturen wurden auf der Generalversammlung vom 7. Februar 2010 beschlossen.

 

 

 

 

33397 Rietberg, 7. Februar 2010

 

 

 

 

 

gez. Wieck                                                                gez. Duhme

(Dietmar Wieck)                                                        (Monika Duhme)

Vorsitzender                                                              1. Schriftführerin

 

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